Lieferbedingungen

A | Verkaufs- und Lieferbedingungen für eigene und Kundenprodukte

1. Bestellung: Nur schriftliche Bestellungen und Abmachungen sind für uns rechtsverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind in jedem Fall maßgebend. Abweichende oder widersprechende Bedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit diesen einverstanden erklären.

2. Bestellungsannahme: Die Bestellung gilt mit Zusendung unserer Auftragsbestätigung als angenommen.

3. Mengen: Die ausgelieferten Mengen dürfen bei Standardartikeln von den bestellten und bestägtigten Mengen bis zu 10% nach oben oder unten abweichen. Bei Sonderanfertigungen erhöht sich die zulässige Differenz auf 30%. Die tatsächlichen Stückzahlen werden von uns per Zählwerk oder Zählwaage ermittelt. Sie sind Grundlage für die Rechnungslegung.

4. Preise: Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Festpreise. Das gilt auch für Mengen- und Rabattstaffeln. Preiserhöhungen sind möglich, wenn zwischen der Angebotsabgabe und Bestellannahme ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt oder sich die Abwicklung eines Auftrages- auch einzelner Abrufe- über mehr als 3 Monate erstreckt. Zeichnungs- oder Bestellmengenänderungen erlauben uns eine Preisanpassung, ebenso wie ein nicht durch uns zu vertretender Fertigungsmehraufwand. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Produkt- und Transportverpackung.

5. Werkzeugkosten: Die Werkzeugkosten beinhalten eine einmalige Erstbemusterung der neuen oder geänderten Teile und sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Weitere Bemusterungen- auch durch Zeichnungsänderungen erforderliche- sind kostenpflichtig.

6. Lieferzeiten: Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind circa- Lieferzeiten und nach bestem Wissen ermittelt. Höhere Gewalt, Lieferschwierigkeiten beim Vormaterial oder vom Besteller zu verantwortende Maßnahmen, wie z.B. Zeichnungsänderungen, berechtigen uns, den Liefertermin neu festzusetzen. Bei Überschreitung der Liefertermine durch von uns zu verantwortende Umstände hat der Besteller das Recht, uns nach vorausgegangener Inverzugsetzung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren erfolglosen Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich auf den Preis der fälligen Ware begrenzt. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Versandmehrkosten hierfür hat der Lieferer zu tragen.

7. Abnahme: Der Besteller verpflichtet sich, die bestellten Waren zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Uns durch verspätete Abnahme entstandene Kosten, wie z. B. Lager- und Zinskosten hat der Besteller zu tragen. Wiederholte Pflichtverletzungen des Bestellers berechtigen uns außerdem, vom Vertrag zurückzutreten, oder bei Abrufaufträgen die gesamte Bestellmenge auszuliefern und in Rechnung zu stellen. Etwaige Schadensersatzforderungen unsererseits bleiben hiervon unberührt. Abrufaufträge werden grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Bestelldatum ausgeliefert, wenn wir nicht ausdrücklich und schriftlich einen anderen Termin vereinbaren.

8. Versand: Anlieferung und Versand erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Anzeige der Versandbereitschaft durch uns.

9. Qualitätskontrolle: Zur Sicherung der Produktqualität werden die Werkstücke von uns im üblichen Rahmen sorgfältig kontrolliert. Sind weder in Anfrage noch Angebot besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder Aufzeichnungen vereinbart, so sind diese nicht Grundlage der Kalkulation und des Preises. Sie werden erforderlichenfalls extra berechnet. Prüfpläne und Dokumentationsunterlagen von kundeneigenen Teilen sind vom Besteller zur Verfügung zu stellen.

10. Mängel: Sollten an den von uns bearbeiteten Waren durch uns zu vertretende Mängel festgestellt werden, so hat der Besteller uns diese unverzüglich anzuzeigen und uns die Möglichkeit zu geben, die mangelhafte Ware zu begutachten und nachzubessern. Nachbesserungen im Hause des Bestellers oder durch Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Etwaige Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich auf den Preis der Bearbeitung der beanstandeten Ware begrenzt. Die Gewährleistungsfrist endet 6 Monate nach Lieferung.

11. Zahlung: Rechnungen sind innerhalb von 8Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseinganges bei uns. Zahlungen werden in der Reihenfolge des Rechnungsdatums verbucht. Skonto kann nur gewährt werden, wenn alle älteren Rechnungen beglichen sind. Nicht vertragsgemäße Zahlung berechtigt uns zur sowohl zur Berechnung von Verzugszinsen als auch zur Fälligstellung sämtlicher Außenstände. Außerdem berechtigt sie uns zur Zurückhaltung fälliger Lieferungen. Etwaige Gegenforderungen, sowohl unstrittige als auch strittige, dürfen nicht mit unseren Forderungen aufgerechnet werden.

12. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigenturn an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor, hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern oder verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten – und zwar gleich, ob an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Durch Aufnahme der Forderung in laufende Rechnungen und durch Saldierung wird die im voraus erfolgte Abtretung nicht berührt. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erlangen wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung der verwendeten Waren. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Kunde diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird der Kaufpreis bereits jetzt an uns in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er nicht uns gegenüber gegen seine Verpflichtungen verstößt und nicht in Verzug gerät. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Verstößt der Kunde uns gegenüber gegen seine Verpflichtungen oder gerät er in Verzug, so ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten. Im übrigen hat er uns sämtliche zur Geltendmachung des Vorbehaltseigentums sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, der aufgrund vorstehender Bestimmungen übertragenen sonstigen Sicherungsrechte sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Von einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hatuns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13. Abtretung: Die Abtretung von Forderungen des Bestellers an uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

14. Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Forderungen und Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Iserlohn.

15. Sonstiges: Soweit diese Liefer- und Verkaufsbedingungen für einzelne Fragen des Rechtsverhältnisses keine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen durch andere Abmachungen ersetzt werden, so behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

Stand: 5.10.2007

B | Verkaufs- und Lieferbedingungen für Lohnbearbeitung

1. Bestellung: Nur schriftliche Bestellungen und Abmachungen sind für uns rechtsverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind in jedem Fall maßgebend. Abweichende oder widersprechende Bedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit diesen einverstanden erklären.

2. Bestellungsannahme: Die Bestellung gilt mit Zusendung unserer Auftragsbestätigung als angenommen.

3. Mengen: Die tatsächlichen Stückzahlen werden von uns per Zählwerk oder Zählwaage ermittelt. Sie sind Grundlage für die Rechnungslegung. Hierbei ist berücksichtigt, daß einige Werkstücke durch Rüsten und Einfahren der Maschinen , unvermeidlichen Produktionsschrott und / oder zerstörende Werkstückkontrollen ausfallen.

4. Preise: Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Festpreise. Das gilt auch für Mengen- und Rabattstaffeln. Preiserhöhungen sind möglich, wenn zwischen der Angebotsabgabe und Bestellannahme ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt oder sich die Abwicklung eines Auftrages- auch einzelner Abrufe- über mehr als 3 Monate erstreckt. Zeichnungs- oder Bestellmengenänderungen erlauben uns eine Preisanpassung, ebenso wie ein nicht durch uns zu vertretender Fertigungsmehraufwand.

Die Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Produkt- und Transportverpackung.

5. Werkzeugkosten: Die Werkzeugkosten beinhalten eine einmalige Erstbemusterung der neuen oder geänderten Teile und sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Weitere Bemusterungen- auch durch Zeichnungsänderungen erforderliche- sind kostenpflichtig.

6. Lieferzeiten: Die in unseren Auftragsbestätigungen an-gegebenen Lieferzeiten sind circa- Lieferzeiten und nach bestem Wissen ermittelt. Höhere Gewalt oder vom Besteller zu verantwortende Maßnahmen, wie z.B. Zeichnungsänderungen oder verspätete Anlieferung der zu bearbeitenden Teile, berechtigen uns, den Liefertermin neu festzusetzen. Bei Überschreitung der Liefertermine durch von uns zu verantwortende Umstände hat der Besteller das Recht, uns nach vorausgegangener Inverzugsetzung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren erfolglosen Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich auf den Preis der Bearbeitung der fälligen Ware begrenzt. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Versandmehrkosten hierfür hat der Lieferer zu tragen.

7. Abnahme: Der Besteller verpflichtet sich, die bestellten Waren zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Uns durch verspätete Abnahme entstandene Kosten, wie z. B. Lager- und Zinskosten hat der Besteller zu tragen. Wiederholte Pflichtverletzungen des Bestellers berechtigen uns außerdem, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzforderungen unsererseits bleiben hiervon unberührt.

8. Versand: Anlieferung und Versand erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Anzeige der Versandbereitschaft durch uns.

9. Qualitätskontrolle: Zur Sicherung der Produktqualität werden die Werkstücke von uns im üblichen Rahmen sorgfältig kontrolliert. Sind weder in Anfrage noch Angebot besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder Aufzeichnungen vereinbart, so sind diese nicht Grundlage der Kalkulation und des Preises. Sie werden erforderlichenfalls extra berechnet. Prüfpläne und Dokumentationsunterlagen sind vom Besteller zur Verfügung zu stellen.

10. Mängel: Sollten an den von uns bearbeiteten Waren durch uns zu vertretende Mängel festgestellt werden, so hat der Besteller uns diese unverzüglich anzuzeigen und uns die Möglichkeit zu geben, die mangelhafte Ware zu begutachten und nachzubessern. Nachbesserungen im Hause des Bestellers oder durch Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Etwaige Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich auf den Preis der Bearbeitung der beanstandeten Ware begrenzt. Die Gewährleistungsfrist endet 12 Monate nach Lieferung.

11. Zahlung: Rechnungen für Lohnbearbeitung sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug von Skonto fällig. Nicht vertragsgemäße Zahlung berechtigt uns zur Berechnung von Verzugszinsen. Etwaige Gegenforderungen, sowohl unstrittige als auch strittige, dürfen nicht mit unseren Forderungen aufgerechnet werden.

12. Abtretung: Die Abtretung von Forderungen des Bestellers an uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

13. Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Forderungen und Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Iserlohn.

14. Sonstiges: Soweit diese Liefer- und Verkaufsbedingungen für einzelne Fragen des Rechtsverhältnisses keine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen durch andere Abmachungen ersetzt werden, so behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.

Stand: 15.11.2006